Rechtssatz RS0100841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100841
Entscheidungsdatum
07.03.1977
Rechtssatz
Die maßgebliche (strafrechtliche) Subsumtion des mit dem Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhaltes erfolgt letztlich durch den Schwurgerichtshof; eine bloß unvollständige Benennung (hier: Weglassen des Versuchs) im Wahrspruch, der aber alle zur richtigen Unterstellung nötigen Merkmale festhält, bildet keinen Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6, 9 oder 12 StPO.Die maßgebliche (strafrechtliche) Subsumtion des mit dem Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhaltes erfolgt letztlich durch den Schwurgerichtshof; eine bloß unvollständige Benennung (hier: Weglassen des Versuchs) im Wahrspruch, der aber alle zur richtigen Unterstellung nötigen Merkmale festhält, bildet keinen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 9, oder 12 StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100841
Dokumentnummer
JJR_19770307_OGH0002_0110OS00177_7600000_001