Rechtssatz RS0100853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100853
Geschäftszahl
12Os142/62; 14Os140/02
Entscheidungsdatum
11.02.2003
Rechtssatz
Eine ausführliche schriftliche Rechtsbelehrung erübrigt sich im Hinblick auf die Vorschrift des § 323 Abs 2 StPO. Die Hervorhebung der für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen und der Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise samt etwaigen Aufklärungen an die Geschwornen, ist nach der unmißverständlichen Bestimmung des § 323 Abs 2 StPO Gegenstand der mündlichen Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen.Eine ausführliche schriftliche Rechtsbelehrung erübrigt sich im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 323, Absatz 2, StPO. Die Hervorhebung der für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen und der Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise samt etwaigen Aufklärungen an die Geschwornen, ist nach der unmißverständlichen Bestimmung des Paragraph 323, Absatz 2, StPO Gegenstand der mündlichen Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 142/62
Entscheidungstext OGH 02.05.1962 12 Os 142/62
- 14 Os 140/02
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 140/02
Vgl auch; Beisatz: Deren Inhalt findet keinen aktenmäßigen Niederschlag und ist einer Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100853
Dokumentnummer
JJR_19620502_OGH0002_0120OS00142_6200000_002