Rechtssatz RS0100854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100854
Entscheidungsdatum
14.03.1991
Rechtssatz
Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur vor, wenn die Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht - ganz oder teilweise - ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt wurde. Die Bestellung von zwei selbständig agierenden (nicht nur sich wechselseitig substituierenden) Verfahrenshilfe-Verteidigern stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht her.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100854
Dokumentnummer
JJR_19910314_OGH0002_0120OS00011_9100000_001