Rechtssatz RS0100861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100861
Entscheidungsdatum
09.08.1983
Rechtssatz
Wurde vom Richter ordnungsgemäß eine Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO für die Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht verfügt dann wird durch ein infolge Versehens der Gerichtskanzlei erfolgtes fehlerhaftes Ausfüllen des Beigebungsformulars (StPO Form VH 2), wodurch der Anschein einer Bestellung für die vor einem Schöffengericht stattfindende Hauptverhandlung entsteht, keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 2 StPO bewirkt.Wurde vom Richter ordnungsgemäß eine Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO für die Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht verfügt dann wird durch ein infolge Versehens der Gerichtskanzlei erfolgtes fehlerhaftes Ausfüllen des Beigebungsformulars (StPO Form VH 2), wodurch der Anschein einer Bestellung für die vor einem Schöffengericht stattfindende Hauptverhandlung entsteht, keine Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100861
Dokumentnummer
JJR_19830809_OGH0002_0090OS00095_8300000_002