Rechtssatz RS0100872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100872
Entscheidungsdatum
21.11.1972
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 6 StPO wird nicht schon allein dadurch verwirklicht, daß in den den Geschwornen vorgelegten Fragen Streichungen oder Änderungen vorgenommen wurden, wenn dadurch der Wortlaut der tatsächlich gestellten Fragen nicht zweifelhaft ist.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Ziffer 6, StPO wird nicht schon allein dadurch verwirklicht, daß in den den Geschwornen vorgelegten Fragen Streichungen oder Änderungen vorgenommen wurden, wenn dadurch der Wortlaut der tatsächlich gestellten Fragen nicht zweifelhaft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100872
Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0120OS00128_7200000_002