Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0100879×

Rechtssatz RS0100879

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100879

Geschäftszahl

12Os56/77 (12Os79/77)

Entscheidungsdatum

10.10.1977

Rechtssatz

Wenn die Angeklagte die Möglichkeit hatte, sich zur Frage der Motive für die ihr angelasteten Taten zu Beginn der Hauptverhandlung zu äußern, ist eine zusätzliche Befragung der Angeklagten nur zu den Motiven der Tat nicht erforderlich, weil dadurch weder die Schuldfrage noch der anzuwendende Strafsatz berührt werden konnte. Die Ablehnung eines solchen Antrages stellt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht her.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 56/77
    Entscheidungstext OGH 10.10.1977 12 Os 56/77
    Veröff: SSt 48/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100879

Dokumentnummer

JJR_19771010_OGH0002_0120OS00056_7700000_012