Rechtssatz RS0100879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100879
Geschäftszahl
12Os56/77 (12Os79/77)
Entscheidungsdatum
10.10.1977
Rechtssatz
Wenn die Angeklagte die Möglichkeit hatte, sich zur Frage der Motive für die ihr angelasteten Taten zu Beginn der Hauptverhandlung zu äußern, ist eine zusätzliche Befragung der Angeklagten nur zu den Motiven der Tat nicht erforderlich, weil dadurch weder die Schuldfrage noch der anzuwendende Strafsatz berührt werden konnte. Die Ablehnung eines solchen Antrages stellt den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 5 StPO nicht her.Wenn die Angeklagte die Möglichkeit hatte, sich zur Frage der Motive für die ihr angelasteten Taten zu Beginn der Hauptverhandlung zu äußern, ist eine zusätzliche Befragung der Angeklagten nur zu den Motiven der Tat nicht erforderlich, weil dadurch weder die Schuldfrage noch der anzuwendende Strafsatz berührt werden konnte. Die Ablehnung eines solchen Antrages stellt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht her.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100879
Dokumentnummer
JJR_19771010_OGH0002_0120OS00056_7700000_012