Rechtssatz RS0100896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100896
Geschäftszahl
11Os88/70; 13Os130/83
Entscheidungsdatum
01.09.1983
Rechtssatz
Die Aufnahme eines beantragten Beweises ist jedenfalls dann geboten, wenn sie nach der gesamten Beweislage gerechtfertigt erscheint und in maßgebliches Ergebnis erwarten läßt (9 Os 464/60), aber auch schon dann, wenn ein solches Ergebnis nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
- 11 Os 88/70
Entscheidungstext OGH 20.10.1970 11 Os 88/70
Veröff: EvBl 1971/160 S 278
- 13 Os 130/83
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 13 Os 130/83
nur: Die Aufnahme eines beantragten Beweises ist jedenfalls dann geboten, wenn sie nach der gesamten Beweislage gerechtfertigt erscheint und ein maßgebliches Ergebnis erwarten läßt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100896
Dokumentnummer
JJR_19701020_OGH0002_0110OS00088_7000000_002