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Rechtssatz RS0100896

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100896

Geschäftszahl

11Os88/70; 13Os130/83

Entscheidungsdatum

01.09.1983

Rechtssatz

Die Aufnahme eines beantragten Beweises ist jedenfalls dann geboten, wenn sie nach der gesamten Beweislage gerechtfertigt erscheint und in maßgebliches Ergebnis erwarten läßt (9 Os 464/60), aber auch schon dann, wenn ein solches Ergebnis nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 88/70
    Entscheidungstext OGH 20.10.1970 11 Os 88/70
    Veröff: EvBl 1971/160 S 278
  • 13 Os 130/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 13 Os 130/83
    nur: Die Aufnahme eines beantragten Beweises ist jedenfalls dann geboten, wenn sie nach der gesamten Beweislage gerechtfertigt erscheint und ein maßgebliches Ergebnis erwarten läßt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100896

Dokumentnummer

JJR_19701020_OGH0002_0110OS00088_7000000_002