Rechtssatz RS0100907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100907
Entscheidungsdatum
27.02.1973
Rechtssatz
Ergibt sich das Vorliegen eines bloßen Schreibfehlers (hier "und" statt richtig "um" hinsichtlich § 190 StG) schon grammatikalisch aus dem Wortzusammenhang der Rechtsbelehrung und wird in der Folge die Diktion zusätzlich klargestellt, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht vor.Ergibt sich das Vorliegen eines bloßen Schreibfehlers (hier "und" statt richtig "um" hinsichtlich Paragraph 190, StG) schon grammatikalisch aus dem Wortzusammenhang der Rechtsbelehrung und wird in der Folge die Diktion zusätzlich klargestellt, liegt der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100907
Dokumentnummer
JJR_19730227_OGH0002_0120OS00004_7300000_001