Rechtssatz RS0100912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100912
Entscheidungsdatum
11.02.2003
Rechtssatz
Die Verantwortung des Angeklagten ist nicht Grundlage der schriftlichen Rechtsbelehrung und kann darum auch über § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht ins Spiel kommen. Die Zitierung der §§ 323, 327 StPO im § 345 Abs 1 Z 8 StPO erklärt sich nur daraus, daß in den §§ 323 und 327 StPO Ergänzungen auch der schriftlichen Rechtsbelehrung vorgesehen sind, und mit diesen Ergänzungen kann wieder eine Nichtigkeit (Z 8) begründet werden.Die Verantwortung des Angeklagten ist nicht Grundlage der schriftlichen Rechtsbelehrung und kann darum auch über Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nicht ins Spiel kommen. Die Zitierung der Paragraphen 323, 327, StPO im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erklärt sich nur daraus, daß in den Paragraphen 323 und 327 StPO Ergänzungen auch der schriftlichen Rechtsbelehrung vorgesehen sind, und mit diesen Ergänzungen kann wieder eine Nichtigkeit (Ziffer 8,) begründet werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 123/85
Entscheidungstext OGH 05.09.1985 13 Os 123/85
- 14 Os 140/02
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 140/02
Auch; Beisatz: Beweisergebnisse, wie die Verantwortung des Angeklagten oder die Angaben von Zeugen, aber auch die Unzulässigkeit einer Verwertung der Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht berechtigt Gebrauch gemacht haben, sind nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung. (T1); Beisatz: Mit der Rüge, es sei die Instruktion über die Unzulässigkeit der Verwertung bestimmter Beweisergebnisse unterlassen worden, stellt der Beschwerdeführer auf keine der in diesem Nichtigkeitsgrund erfassten Belehrungspflichten der §§321, 323 und 327 StPO ab. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100912
Dokumentnummer
JJR_19850905_OGH0002_0130OS00123_8500000_001