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Rechtssatz RS0100912×

Rechtssatz RS0100912

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100912

Geschäftszahl

13Os123/85; 14Os140/02

Entscheidungsdatum

11.02.2003

Rechtssatz

Die Verantwortung des Angeklagten ist nicht Grundlage der schriftlichen Rechtsbelehrung und kann darum auch über Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nicht ins Spiel kommen. Die Zitierung der Paragraphen 323, 327, StPO im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erklärt sich nur daraus, daß in den Paragraphen 323 und 327 StPO Ergänzungen auch der schriftlichen Rechtsbelehrung vorgesehen sind, und mit diesen Ergänzungen kann wieder eine Nichtigkeit (Ziffer 8,) begründet werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 123/85
    Entscheidungstext OGH 05.09.1985 13 Os 123/85
  • 14 Os 140/02
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 140/02
    Auch; Beisatz: Beweisergebnisse, wie die Verantwortung des Angeklagten oder die Angaben von Zeugen, aber auch die Unzulässigkeit einer Verwertung der Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht berechtigt Gebrauch gemacht haben, sind nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung. (T1); Beisatz: Mit der Rüge, es sei die Instruktion über die Unzulässigkeit der Verwertung bestimmter Beweisergebnisse unterlassen worden, stellt der Beschwerdeführer auf keine der in diesem Nichtigkeitsgrund erfassten Belehrungspflichten der §§321, 323 und 327 StPO ab. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100912

Dokumentnummer

JJR_19850905_OGH0002_0130OS00123_8500000_001