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Rechtssatz RS0100915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100915

Geschäftszahl

10Os15/70; 10Os110/79

Entscheidungsdatum

10.10.1979

Rechtssatz

Haben die Geschwornen die auf Raubmord lautende Hauptfrage bejaht und von der Möglichkeit, durch Bejahung der auf räuberischen Totschlag lautenden Eventualfrage eine nicht in Tötungsabsicht erfolgte Schußabgabe anzunehmen, nicht Gebrauch gemacht, dann kann mit Sicherheit gesagt werden, daß sie die Hauptfrage auch dann bejaht hätten, wenn ihnen auch noch eine weitere - im konkreten Fall an sich indizierte - Eventualfrage in der Richtung des durch die Schußabgabe begangenen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraph 335, StG vorgelegt worden wäre; der - an sich verwirklichte - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO kann daher in diesem Fall nicht zum Vorteil des Angeklagten geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 15/70
    Entscheidungstext OGH 14.04.1970 10 Os 15/70
    Veröff: EvBl 1971/31 S 53
  • 10 Os 110/79
    Entscheidungstext OGH 10.10.1979 10 Os 110/79
    Ähnlich; Beisatz: Bei der auf § 75 StGB lautenden bejahten Hauptfrage, war nur die Eventualfrage nach § 87 StGB, nicht aber die gleichfalls indizierte nach §§ 83, 86 StGB gestellt worden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100915

Dokumentnummer

JJR_19700414_OGH0002_0100OS00015_7000000_001