Rechtssatz RS0100920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100920
Entscheidungsdatum
22.05.1997
Rechtssatz
Die Eventualfrage nach dem § 314 Abs 1 StPO soll den Geschwornen aufgrund eines konkreten Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung die Möglichkeit bieten, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, daß der Angeklagte sich einer anderen als der in der Anklage angeführten strafbaren Handlung (oder zwar derselben strafbaren Handlung, aber in einer anderen Erscheinungsform) schuldig gemacht habe.Die Eventualfrage nach dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO soll den Geschwornen aufgrund eines konkreten Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung die Möglichkeit bieten, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, daß der Angeklagte sich einer anderen als der in der Anklage angeführten strafbaren Handlung (oder zwar derselben strafbaren Handlung, aber in einer anderen Erscheinungsform) schuldig gemacht habe.
Entscheidungstexte
- 11 Os 30/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 11 Os 30/89
- 11 Os 4/96
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 11 Os 4/96
- 15 Os 66/97
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 15 Os 66/97
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100920
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0110OS00030_8900000_003