Rechtssatz RS0100921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100921
Entscheidungsdatum
13.04.2010
Rechtssatz
Eine unrichtige Rechtsbelehrung über einen gänzlich außerhalb der konkreten Fragestellung liegenden Rechtsbegriff kann denkgesetzlich - somit auch in abstracto - keinen Einfluß auf die Entscheidung der Geschwornen üben, weshalb in einem solchen Fall Nichtigkeit nicht begründet wird (hier: falsche Rechtsbelehrung über die Begehung durch Unterlassung im Sinne des § 2 StGB bei Fragestellung nach Mord durch ein Tun, nämlich Versetzen mehrerer Messerstiche.Eine unrichtige Rechtsbelehrung über einen gänzlich außerhalb der konkreten Fragestellung liegenden Rechtsbegriff kann denkgesetzlich - somit auch in abstracto - keinen Einfluß auf die Entscheidung der Geschwornen üben, weshalb in einem solchen Fall Nichtigkeit nicht begründet wird (hier: falsche Rechtsbelehrung über die Begehung durch Unterlassung im Sinne des Paragraph 2, StGB bei Fragestellung nach Mord durch ein Tun, nämlich Versetzen mehrerer Messerstiche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100921
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19860415_OGH0002_0100OS00163_8500000_002