Rechtssatz RS0100922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100922
Geschäftszahl
12Os89/72; 9Os22/75
Entscheidungsdatum
16.04.1975
Rechtssatz
Ein Zweifragenschema (und zwar eine Hauptfrage auf die Anklagetat und eine Eventualfrage in der Richtung des Tatbestandes nach § 523 StG ohne Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit c StG) ist jedenfalls dann hinreichend, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte.Ein Zweifragenschema (und zwar eine Hauptfrage auf die Anklagetat und eine Eventualfrage in der Richtung des Tatbestandes nach Paragraph 523, StG ohne Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des Paragraph 2, Litera c, StG) ist jedenfalls dann hinreichend, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte.
Entscheidungstexte
- 12 Os 89/72
Entscheidungstext OGH 18.07.1972 12 Os 89/72
- 9 Os 22/75
Entscheidungstext OGH 16.04.1975 9 Os 22/75
Beisatz: Verfehlt ist aber Stellung der zweiten Frage als Zusatzfrage, die § 2 lit c StG impliziert, anderseits aber eine Schuldfrage in Richtung § 523 StG enthält. (T1) Veröff: EvBl 1975/285 S 639
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100922
Dokumentnummer
JJR_19720718_OGH0002_0120OS00089_7200000_002