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Rechtssatz RS0100926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100926

Geschäftszahl

9Os107/68

Entscheidungsdatum

10.10.1968

Rechtssatz

Der Abgrenzung zwischen Vollendung und Versuch beim Tatbestand des Paragraph 129, römisch eins Litera b, StG kommt keine wesentliche Bedeutung zu, wenn nicht eine Schuldfrage nach dem Vorliegen dieses Deliktes, sondern nach dem des Verbrechens nach dem Paragraph 209, StG gestellt wurde, weil der Tatbestand des Paragraph 209, StG nur den bewußt wahrheitswidrigen Vorwurf eines Verbrechens im technischen Sinn erfordert, ein solches aber sowohl die vollendete als auch die versuchte Unzucht wider die Natur darstellt, sodaß der Tatbestand des Paragraph 209, StG gegeben ist, mag nun die verleumderische Beschuldigung die eine oder die andere Erscheinungsform des Verbrechens nach dem Paragraph 129, römisch eins Litera b, StG zum Inhalt haben. Deshalb kann das Fehlen einer ausführlichen Erläuterung der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beim Verbrechen nach dem Paragraph 129, römisch eins Litera b, StG in der Rechtsbelehrung zum Tatbestand des Paragraph 209, StG diese Rechtsbelehrung nicht zu einer unrichtigen machen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 107/68
    Entscheidungstext OGH 10.10.1968 9 Os 107/68
    Veröff: RZ 1969,45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0100926

Dokumentnummer

JJR_19681010_OGH0002_0090OS00107_6800000_001