Rechtssatz RS0100935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100935
Geschäftszahl
10Os140/84; 12Os144/84
Entscheidungsdatum
24.10.1984
Rechtssatz
Die prozessualen Folgen eines einschränkenden Beisatzes nach § 330 Abs 2 StPO sind nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern bei gegebener Aktualität in der im Anschluß an die mündliche Belehrung vorgesehene Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen (§ 323 Abs 2 StPO) zu erörtern.Die prozessualen Folgen eines einschränkenden Beisatzes nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO sind nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern bei gegebener Aktualität in der im Anschluß an die mündliche Belehrung vorgesehene Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) zu erörtern.
Entscheidungstexte
- 10 Os 140/84
Entscheidungstext OGH 18.09.1984 10 Os 140/84
- 12 Os 144/84
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 12 Os 144/84
Vgl; Beisatz: Anführung von Beispielen für eine teilweise Bejahung der Fragen auch unter Bezugnahme auf den konkreten Fall machen die Rechtsbelehrung nicht unter allen Umständen nichtig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100935
Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0100OS00140_8400000_002