Rechtssatz RS0100952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100952
Entscheidungsdatum
22.07.2015
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund der Z 8 scheint zwar nicht unter den relativen Nichtigkeitsgründen auf (§ 345 Abs 3 und 4 StPO). Dessen ungeachtet setzt aber, wie prinzipiell für jedes Rechtsmittel, die erfolgreiche Geltendmachung auch dieses Nichtigkeitsgrunds eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Die unrichtige Rechtsbelehrung zu einer gar nicht indizierten Zusatzfrage ist folgerichtig unerheblich.Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, scheint zwar nicht unter den relativen Nichtigkeitsgründen auf (Paragraph 345, Absatz 3 und 4 StPO). Dessen ungeachtet setzt aber, wie prinzipiell für jedes Rechtsmittel, die erfolgreiche Geltendmachung auch dieses Nichtigkeitsgrunds eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Die unrichtige Rechtsbelehrung zu einer gar nicht indizierten Zusatzfrage ist folgerichtig unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100952
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0130OS00075_8800000_004