Rechtssatz RS0100953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100953
Entscheidungsdatum
26.05.1981
Rechtssatz
Keine Nichtigkeit, wenn der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs in der Rechtsbelehrung über die Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO hinaus wertende Betrachtungen über Sinn und Zweck einer Strafnorm (hier: der Desertion) und ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit anstellte, die (allenfalls) nur bei der Strafbemessung eine Rolle spielen konnte.Keine Nichtigkeit, wenn der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs in der Rechtsbelehrung über die Vorschrift des Paragraph 321, Absatz 2, StPO hinaus wertende Betrachtungen über Sinn und Zweck einer Strafnorm (hier: der Desertion) und ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit anstellte, die (allenfalls) nur bei der Strafbemessung eine Rolle spielen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100953
Dokumentnummer
JJR_19810526_OGH0002_0110OS00066_8100000_001