Rechtssatz RS0100958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100958
Entscheidungsdatum
06.06.1972
Rechtssatz
Die Rechtsbelehrung zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl ist ausreichend, wenn ihr eindeutig zu entnehmen ist, daß Raub nur dann vorliegt, wenn der Täter seinem Opfer in gewinnsüchtiger Absicht, nämlich weil er sich einer fremden beweglichen Sache bemächtigen will, zur Erreichung dieses Zieles Gewalt antut, wogegen die Besitzentziehung beim Diebstahl ohne eine Gewaltanwendung gegen den Verfügungsberechtigten erfolgt, und nur bei sogenanntem räuberischen Diebstahl nach der Inbesitznahme der Beute der Täter Gewalt anwendet, um sich im Besitz der bereits dem Bestohlenen entzogenen Sache zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100958
Dokumentnummer
JJR_19720606_OGH0002_0100OS00051_7200000_001