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Rechtssatz RS0100958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100958

Geschäftszahl

10Os51/72

Entscheidungsdatum

06.06.1972

Rechtssatz

Die Rechtsbelehrung zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl ist ausreichend, wenn ihr eindeutig zu entnehmen ist, daß Raub nur dann vorliegt, wenn der Täter seinem Opfer in gewinnsüchtiger Absicht, nämlich weil er sich einer fremden beweglichen Sache bemächtigen will, zur Erreichung dieses Zieles Gewalt antut, wogegen die Besitzentziehung beim Diebstahl ohne eine Gewaltanwendung gegen den Verfügungsberechtigten erfolgt, und nur bei sogenanntem räuberischen Diebstahl nach der Inbesitznahme der Beute der Täter Gewalt anwendet, um sich im Besitz der bereits dem Bestohlenen entzogenen Sache zu erhalten.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 51/72
    Entscheidungstext OGH 06.06.1972 10 Os 51/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100958

Dokumentnummer

JJR_19720606_OGH0002_0100OS00051_7200000_001