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Rechtssatz RS0100964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100964

Geschäftszahl

11Os11/72

Entscheidungsdatum

01.03.1972

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 321, Absatz 2, StPO verlangt nicht, den Geschwornen in dem Verfahren gegen den Angeklagten, der in einem rechtskräftigen Urteil als Raubgenosse eines bereits Abgeurteilten erwähnt wurde, ausdrücklich vor Augen zu führen, daß sie an die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in dem damaligen Verfahren nicht gebunden seien. Die Frage der Wirkung des gegen einen Mittäter abgesondert ergangenen Urteils ist daher, soweit überhaupt infolge allfälliger Zweifel an dieser Wirkung eine Notwendigkeit hiefür besteht, nicht in der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern nur in der nach dem Paragraph 323, Absatz 2, StPO vorgeschriebenen Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 11/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 11 Os 11/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100964

Dokumentnummer

JJR_19720301_OGH0002_0110OS00011_7200000_001