Rechtssatz RS0100965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100965
Entscheidungsdatum
11.03.1980
Rechtssatz
Wird an die Geschwornen lediglich die (anklagekonforme) Hauptfrage, jedoch keine Eventualfrage und / oder Zusatzfrage gerichtet, so ist die Unterlassung der Belehrung über die Folgen der Bejahung oder Verneinung dieser Frage nicht geeignet, bei der Beratung und Abstimmung Irrtümer hervorzurufen, weil diesfalls denknotwendige Folge der Bejahung ein Schuldspruch und der Verneinung ein Freispruch ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100965
Dokumentnummer
JJR_19800311_OGH0002_0100OS00012_8000000_001