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Rechtssatz RS0100967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100967

Entscheidungsdatum

07.06.2000

Rechtssatz

Gewiß sind auch Fallkonstellationen denkbar, bei denen mit Verletzungsvorsatz oder Mißhandlungsvorsatz abgegebene Schüsse eine Ursache für den eingetretenen Tod des angegriffenen Menschen darstellen, ohne daß der Enderfolg dem Täter zuzurechnen ist. Die Erörterung dieser Problematik in einer Rechtsbelehrung ist aber nur dann geboten, wenn Verfahrensumstände auf die Notwendigkeit einer genauen Überprüfung des Adäquanzzusammenhanges oder des Risikozusammenhanges zwischen Täterverhalten und eingetretenem Erfolg hinweisen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 73/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 15 Os 73/93
  • 12 Os 135/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 12 Os 135/94
    Vgl auch
  • 13 Os 169/99
    Entscheidungstext OGH 07.06.2000 13 Os 169/99
    nur: Die Erörterung dieser Problematik in einer Rechtsbelehrung ist aber nur dann geboten, wenn Verfahrensumstände auf die Notwendigkeit einer genauen Überprüfung des Adäquanzzusammenhanges oder des Risikozusammenhanges zwischen Täterverhalten und eingetretenem Erfolg hinweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100967

Dokumentnummer

JJR_19930826_OGH0002_0150OS00073_9300000_005