Rechtssatz RS0100968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100968
Entscheidungsdatum
17.05.1994
Rechtssatz
Selbst nach der Neufassung des § 345 Abs 1 Z 5 StPO durch das StPÄG 1993, BGBl 1993/526, kann die Hintansetzung oder unrichtige Anwendung von Gesetzen oder Grundsätzen des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung oder Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist, nur unter der weiteren (formellen) Voraussetzung mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, daß in der Hauptverhandlung über einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht oder nicht in seinem Sinne erkannt worden ist.Selbst nach der Neufassung des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO durch das StPÄG 1993, BGBl 1993/526, kann die Hintansetzung oder unrichtige Anwendung von Gesetzen oder Grundsätzen des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung oder Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist, nur unter der weiteren (formellen) Voraussetzung mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, daß in der Hauptverhandlung über einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht oder nicht in seinem Sinne erkannt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100968
Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00146_9300000_006