Rechtssatz RS0100976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100976
Geschäftszahl
11Os76/72; 13Os100/90
Entscheidungsdatum
11.10.1990
Rechtssatz
Die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Wahrspruchs der Geschwornen, sei es in tatsächlicher (für die Beweiswürdigung in Betracht kommender) oder rechtlicher Beziehung, kann nicht mit Erfolg nach dem § 345 Abs 1 Z 9 StPO geltend gemacht werden.Die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Wahrspruchs der Geschwornen, sei es in tatsächlicher (für die Beweiswürdigung in Betracht kommender) oder rechtlicher Beziehung, kann nicht mit Erfolg nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100976
Dokumentnummer
JJR_19720614_OGH0002_0110OS00076_7200000_001