Rechtssatz RS0100992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100992
Entscheidungsdatum
11.03.1993
Rechtssatz
Eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung des ohnedies schon von der Hauptfrage erfaßten Sachverhalts ist nicht Gegenstand einer Fragestellung an die Geschwornen, sondern gegebenenfalls vom Schwurgerichtshof bei der Urteilsfällung im Rahmen der Subsumtion vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 140/84
Entscheidungstext OGH 18.09.1984 10 Os 140/84
- 15 Os 6/93
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 6/93
Vgl auch; Beisatz: Fehlt es an einem von Anklagesachverhalt abweichenden Tatsachensubstrat, so kann der in der Anklage angeführte Sachverhalt auch dann nicht zum Gegenstand einer Eventualfrage gemacht werden, wenn er nach Ansicht einer Partei rechtlich anders zu beurteilen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100992
Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0100OS00140_8400000_003