Rechtssatz RS0100998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100998
Entscheidungsdatum
24.09.1974
Rechtssatz
Wurde neben der Hauptfrage auf Raub eine Eventualfrage auf räuberischen Gesellschaftsdiebstahl gestellt, ist eine (weitere) Eventualfrage auf (einfachen) Diebstahl entbehrlich, weil die Geschwornen die Möglichkeit haben, durch entsprechende Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO), mit der sie die Gewaltanwendung bzw die Tatbegehung mit einem Diebsgenossen verneinen, ihrer Überzeugung von einer anderen rechtlichen Gestaltung der Tat Ausdruck zu verleihen.Wurde neben der Hauptfrage auf Raub eine Eventualfrage auf räuberischen Gesellschaftsdiebstahl gestellt, ist eine (weitere) Eventualfrage auf (einfachen) Diebstahl entbehrlich, weil die Geschwornen die Möglichkeit haben, durch entsprechende Einschränkung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), mit der sie die Gewaltanwendung bzw die Tatbegehung mit einem Diebsgenossen verneinen, ihrer Überzeugung von einer anderen rechtlichen Gestaltung der Tat Ausdruck zu verleihen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100998
Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0120OS00095_7400000_001