Rechtssatz RS0101022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101022
Entscheidungsdatum
18.05.1993
Rechtssatz
Das Fehlen einer Begründung für die Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages verwirklicht in der Regel den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO; dieser kann nur dann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die unterlaufene Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.Das Fehlen einer Begründung für die Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages verwirklicht in der Regel den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO; dieser kann nur dann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die unterlaufene Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101022
Dokumentnummer
JJR_19900608_OGH0002_0160OS00014_9000000_001