Rechtssatz RS0101024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101024
Entscheidungsdatum
15.12.1994
Rechtssatz
Unter dem "Wahrspruch der Geschworenen" sind nur die an sie gerichteten Fragen und die von ihnen darauf gegebenen Antworten (SSt 33/25), unter "entscheidenden Tatsachen" aber jene zu verstehen, die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind (EvBl 1980/57 uva). Demnach ist das auf Grund der Verneinung einer Zusatzfrage konstatierte Nichtvorliegen eines Verbotsirrtums eine im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte Tatsache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101024
Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0150OS00103_9400000_004