Rechtssatz RS0101030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101030
Entscheidungsdatum
15.12.1994
Rechtssatz
Auch im Fall der Verneinung einer zulässigerweise nicht konkretisierten Zusatzfrage kann das damit im Wahrspruch festgestellte Nichtvorliegen eines Schuldausschließungsgrundes aus § 345 Abs 1 Z 10 a StPO bekämpft werden.Auch im Fall der Verneinung einer zulässigerweise nicht konkretisierten Zusatzfrage kann das damit im Wahrspruch festgestellte Nichtvorliegen eines Schuldausschließungsgrundes aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101030
Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0150OS00103_9400000_005