Rechtssatz RS0101036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101036
Entscheidungsdatum
21.10.1992
Rechtssatz
"Erhebliche" Bedenken im Sinne der Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch angenommenen Voraussetzung der Zurechnungsfähigkeit des (der) Angeklagten können etwa dann vorliegen, wenn Mängel oder Widersprüche eines Gutachtens in der Bedeutung der §§ 125, 126 StPO aufgezeigt werden."Erhebliche" Bedenken im Sinne der Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch angenommenen Voraussetzung der Zurechnungsfähigkeit des (der) Angeklagten können etwa dann vorliegen, wenn Mängel oder Widersprüche eines Gutachtens in der Bedeutung der Paragraphen 125, 126, StPO aufgezeigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101036
Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_0130OS00095_9200000_001