Rechtssatz RS0101038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101038
Geschäftszahl
16Os22/91 (16Os23/91, 16Os37/91)
Entscheidungsdatum
12.07.1991
Rechtssatz
Die Schaffung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO hat das Institut der außerordentlichen Wiederaufnahme nach § 362 StPO nicht entbehrlich gemacht, zumal die Anfechtbarkeit nach jener Nichtigkeitssanktion jedenfalls voraussetzt, daß die Tatsache, gegen deren Richtigkeit erhebliche Bedenken bestehen, dem Wahrspruch der Geschwornen (dh den von ihnen beantworteten Fragen) zu entnehmen sind.Die Schaffung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO hat das Institut der außerordentlichen Wiederaufnahme nach Paragraph 362, StPO nicht entbehrlich gemacht, zumal die Anfechtbarkeit nach jener Nichtigkeitssanktion jedenfalls voraussetzt, daß die Tatsache, gegen deren Richtigkeit erhebliche Bedenken bestehen, dem Wahrspruch der Geschwornen (dh den von ihnen beantworteten Fragen) zu entnehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101038
Dokumentnummer
JJR_19910712_OGH0002_0160OS00022_9100000_002