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Rechtssatz RS0101047

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101047

Geschäftszahl

15Os98/93

Entscheidungsdatum

19.08.1993

Rechtssatz

Wird behauptet, daß die Entscheidung eines Beschwerdegerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet auf Grund eines unrichtigen Zustellnachweises ergangen sei, so hat über das damit gestellte Reassümierungsbegehren das Beschwerdegericht - und nicht das Erstgericht - zu entscheiden. Das Beschwerdegericht ist nämlich

bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 357, StPO (EvBl 1991/176 = RZ 1992/65

= JBl 1992,466) als "Erstgericht", dh als jenes, bei welchem das

allenfalls wiederaufzunehmende Verfahren zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde anhängig war, anzusehen vergleiche SSt 20/40; EvBl 1979/183 und anderes mehr).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 98/93
    Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 98/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101047

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00098_9300000_001