Rechtssatz RS0101048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101048
Geschäftszahl
10Os202/72; 13Os115/78; 10Os12/80; 9Os112/81; 12Os4/83; 12Os50/84; 13Os136/93; 13Os173/94 (13Os174/94)
Entscheidungsdatum
15.03.1995
Rechtssatz
Eine unrichtige Rechtsbelehrung stellt nur dann einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn sie geeignet ist, die Geschwornen über die für ihren Wahrspruch wesentlichen Umstände zu beirren. Unter dieser Voraussetzung liegt bei einer widerspruchsvollen und unklaren Rechtsbelehrung Nichtigkeit nach dem § 345 Abs 1 Z 8 StPO vor. Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zieht nur dann Nichtigkeit nach sich, wenn die Geschwornen infolgedessen ohne die nach den Umständen des Falles erforderliche Belehrung über die für ihren Wahrspruch wesentlichen Rechtsbegriffe blieben.Eine unrichtige Rechtsbelehrung stellt nur dann einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn sie geeignet ist, die Geschwornen über die für ihren Wahrspruch wesentlichen Umstände zu beirren. Unter dieser Voraussetzung liegt bei einer widerspruchsvollen und unklaren Rechtsbelehrung Nichtigkeit nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO vor. Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zieht nur dann Nichtigkeit nach sich, wenn die Geschwornen infolgedessen ohne die nach den Umständen des Falles erforderliche Belehrung über die für ihren Wahrspruch wesentlichen Rechtsbegriffe blieben.
Entscheidungstexte
- 10 Os 202/72
Entscheidungstext OGH 30.01.1973 10 Os 202/72
- 13 Os 115/78
Entscheidungstext OGH 16.11.1978 13 Os 115/78
nur: Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zieht nur dann Nichtigkeit nach sich, wenn die Geschwornen infolgedessen ohne die nach den Umständen des Falles erforderliche Belehrung über die für ihren Wahrspruch wesentlichen Rechtsbegriffe blieben. (T1)
- 10 Os 12/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1980 10 Os 12/80
Vgl auch; nur T1
- 9 Os 112/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 9 Os 112/81
nur T1
- 12 Os 4/83
Entscheidungstext OGH 07.04.1983 12 Os 4/83
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 50/84
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 12 Os 50/84
nur: Eine unrichtige Rechtsbelehrung stellt nur dann einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn sie geeignet ist, die Geschwornen über die für ihren Wahrspruch wesentlichen Umstände zu beirren. (T2)
- 13 Os 136/93
Entscheidungstext OGH 16.03.1994 13 Os 136/93
Vgl auch; nur T1
- 13 Os 173/94
Entscheidungstext OGH 15.03.1995 13 Os 173/94
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0101048
Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0100OS00202_7200000_001