Rechtssatz RS0101059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101059
Geschäftszahl
9Os60/82; 15Os101/95
Entscheidungsdatum
14.12.1995
Rechtssatz
Ist im ersten Rechtsgang eine (Hauptfrage) Frage von den Geschwornen verneint worden und diesbezüglich eine Anfechtung durch den öffentlichen Ankläger nicht erfolgt, so ist dies im erneuerten Verfahren zu beachten (vgl auch 12 Os 21/64).Ist im ersten Rechtsgang eine (Hauptfrage) Frage von den Geschwornen verneint worden und diesbezüglich eine Anfechtung durch den öffentlichen Ankläger nicht erfolgt, so ist dies im erneuerten Verfahren zu beachten vergleiche auch 12 Os 21/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101059
Dokumentnummer
JJR_19820511_OGH0002_0090OS00060_8200000_001