Rechtssatz RS0101060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101060
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Die Übereinstimmung der Aussage eines Zeugen im Vorverfahren mit dessen Angaben in der Hauptverhandlung darf ungeachtet des Umstandes, daß die Verlesung der früheren Aussage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2 oder 4 StPO unterbleiben mußte, in den Urteilsgründen beweiswürdigend berücksichtigt werden, weil - umgekehrt - die Abweichung des in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von seiner früher abgelegten Aussage im Hinblick auf eine Verlesungszulässigkeit gemäß § 252 Abs 1 Z 2 StPO der richterlichen Überprüfungspflicht unterliegt und damit Verhandlungsgegenstand (§ 258 Abs 1 StPO) ist.Die Übereinstimmung der Aussage eines Zeugen im Vorverfahren mit dessen Angaben in der Hauptverhandlung darf ungeachtet des Umstandes, daß die Verlesung der früheren Aussage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, oder 4 StPO unterbleiben mußte, in den Urteilsgründen beweiswürdigend berücksichtigt werden, weil - umgekehrt - die Abweichung des in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von seiner früher abgelegten Aussage im Hinblick auf eine Verlesungszulässigkeit gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO der richterlichen Überprüfungspflicht unterliegt und damit Verhandlungsgegenstand (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101060
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0140OS00079_9600000_001