Rechtssatz RS0101065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101065
Entscheidungsdatum
09.05.1973
Rechtssatz
Wird (zutreffend) nur eine auf Raub gerichtete Hauptfrage, nicht auch eine Eventualfrage wegen Erpressung gestellt, so bedarf es in der Rechtsbelehrung keiner weiteren Erörterung des Unterschiedes zwischen diesen beiden Straftatbeständen (vgl 9 Os 167/60).Wird (zutreffend) nur eine auf Raub gerichtete Hauptfrage, nicht auch eine Eventualfrage wegen Erpressung gestellt, so bedarf es in der Rechtsbelehrung keiner weiteren Erörterung des Unterschiedes zwischen diesen beiden Straftatbeständen vergleiche 9 Os 167/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0101065
Dokumentnummer
JJR_19730509_OGH0002_0090OS00113_7200000_001