Rechtssatz RS0101066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101066
Entscheidungsdatum
26.06.1975
Rechtssatz
Auch eine nur teilweise Wiederaufnahme im Schuldspruch unter gleichzeitigem Freispruch insoweit (Faktenfreispruch oder Freispruch von einem von mehreren Delikten) zieht zwangsläufig die Aufhebung des Strafausspruches und das Erfordernis der Neubemessung der Strafe (für die verbleibenden Delikte) nach sich. Darauf, daß die Wiederaufnahme nicht zur Anwendung eines milderen Strafsatzes führt, kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0101066
Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0110OS00003_7500000_001