Rechtssatz RS0101070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101070
Entscheidungsdatum
06.07.1990
Rechtssatz
Im Hinblick auf die Kassierung auch des Strafausspruchs (infolge teilweiser Aufhebung des Wahrspruchs) wird der Angeklagte (nicht nur mit seiner Berufung, sondern auch) mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützt ist, auf diese Entscheidung verwiesen.Im Hinblick auf die Kassierung auch des Strafausspruchs (infolge teilweiser Aufhebung des Wahrspruchs) wird der Angeklagte (nicht nur mit seiner Berufung, sondern auch) mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gestützt ist, auf diese Entscheidung verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101070
Dokumentnummer
JJR_19900706_OGH0002_0160OS00012_9000000_002