Rechtssatz RS0101082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101082
Entscheidungsdatum
12.10.1993
Rechtssatz
Die Stellung von Eventualfragen ist nicht zur Hintanhaltung allfälliger - folgerichtig einer anderen Nichtigkeitssanktion (Z 9) unterliegender - Undeutlichkeiten der Sachverhaltsfeststellung im Verdikt vorgesehen, sondern vielmehr zur Erfassung eines in bestimmter Weise erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgebrachten anderen (als des in der Hauptfrage aufscheinenden) Tatsachensubstrats. In diesem Sinn kommt auch in Ansehung der Täterschaftsarten (§ 12 erster bis dritter Fall StGB) eine Eventualfragestellung nur dann in Betracht, wenn in der Hauptverhandlung vorgebrachte, mit der Hauptfrage noch nicht erfaßte Tatsachen, in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer (obgleich materiellrechtlich jedenfalls gleichwertigen) anderen (als der den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Beteiligungsart indizieren. Die Erfassung eines Sachverhalts hingegen, dessen Tatsachensubstrat gegenüber dem in der Hauptfrage aufscheinenden bloß reduziert ist, kann nicht im Weg einer Eventualfrage bewirkt werden, sondern einzig und allein mittels einschränkender Bejahung der betreffenden Hauptfrage durch die Geschwornen im Sinne § 330 Abs 2 StPO.Die Stellung von Eventualfragen ist nicht zur Hintanhaltung allfälliger - folgerichtig einer anderen Nichtigkeitssanktion (Ziffer 9,) unterliegender - Undeutlichkeiten der Sachverhaltsfeststellung im Verdikt vorgesehen, sondern vielmehr zur Erfassung eines in bestimmter Weise erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgebrachten anderen (als des in der Hauptfrage aufscheinenden) Tatsachensubstrats. In diesem Sinn kommt auch in Ansehung der Täterschaftsarten (Paragraph 12, erster bis dritter Fall StGB) eine Eventualfragestellung nur dann in Betracht, wenn in der Hauptverhandlung vorgebrachte, mit der Hauptfrage noch nicht erfaßte Tatsachen, in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer (obgleich materiellrechtlich jedenfalls gleichwertigen) anderen (als der den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Beteiligungsart indizieren. Die Erfassung eines Sachverhalts hingegen, dessen Tatsachensubstrat gegenüber dem in der Hauptfrage aufscheinenden bloß reduziert ist, kann nicht im Weg einer Eventualfrage bewirkt werden, sondern einzig und allein mittels einschränkender Bejahung der betreffenden Hauptfrage durch die Geschwornen im Sinne Paragraph 330, Absatz 2, StPO.
Entscheidungstexte
- 16 Os 58/91
Entscheidungstext OGH 31.01.1992 16 Os 58/91
Veröff: EvBl 1992/154 S 623 = RZ 1992/78 S 238
- 11 Os 124/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 11 Os 124/93
Vgl auch; nur: In diesem Sinn kommt auch in Ansehung der Täterschaftsarten (§ 12 erster bis dritter Fall StGB) eine Eventualfragestellung nur dann in Betracht, wenn in der Hauptverhandlung vorgebrachte, mit der Hauptfrage noch nicht erfaßte Tatsachen, in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer (obgleich materiellrechtlich jedenfalls gleichwertigen) anderen (als der den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Beteiligungsart indizieren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101082
Dokumentnummer
JJR_19920131_OGH0002_0160OS00058_9100000_003