Rechtssatz RS0101104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101104
Geschäftszahl
12Os87/67; 10Os251/69; 10Os255/69; 13Os16/72; 10Os202/72; 12Os146/74; 13Os161/79; 12Os59/83; 10Os21/85
Entscheidungsdatum
21.05.1985
Rechtssatz
Es ist eine reine Frage der Zweckmäßigkeit, ob auch Erörterungen der in Betracht kommenden Strafsätze und des außerordentlichen Milderungsrechtes im Einzelfall in die Rechtsbelehrung aufgenommen werden (vgl SSt XXIII/80, EvBl 1966/331). Jedenfalls macht die Unterlassung der Aufnahme solcher Erörterungen in die Rechtsbelehrung diese nicht zu einer unrichtigen.Es ist eine reine Frage der Zweckmäßigkeit, ob auch Erörterungen der in Betracht kommenden Strafsätze und des außerordentlichen Milderungsrechtes im Einzelfall in die Rechtsbelehrung aufgenommen werden vergleiche SSt XXIII/80, EvBl 1966/331). Jedenfalls macht die Unterlassung der Aufnahme solcher Erörterungen in die Rechtsbelehrung diese nicht zu einer unrichtigen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 87/67
Entscheidungstext OGH 07.07.1967 12 Os 87/67
- 10 Os 251/69
Entscheidungstext OGH 03.02.1970 10 Os 251/69
- 10 Os 255/69
Entscheidungstext OGH 17.02.1970 10 Os 255/69
Beisatz: Hier: Rechtsbelehrung zu §§ 166, 167 StG. (T1) Veröff: EvBl 1970/287 S 493
- 13 Os 16/72
Entscheidungstext OGH 17.02.1972 13 Os 16/72
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn man unter den Folgen der Bejahung oder Verneinung einer Frage unter anderem den im Falle der Bejahung einer Schuldfrage zur Anwendung kommenden Strafsatz mit Bedacht auf das hienach jeweils anwendbare außerordentlichen Milderungsrecht versteht, so kommt dem Unterbleiben einer diesbezüglichen Rechtsbelehrung der Geschwornen doch nur die Bedeutung eines prozessualen Verstoßes zu, der die Rechtsbelehrung noch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des § 345 Z 8 StPO macht. (T2)
- 10 Os 202/72
Entscheidungstext OGH 30.01.1973 10 Os 202/72
- 12 Os 146/74
Entscheidungstext OGH 14.01.1975 12 Os 146/74
- 13 Os 161/79
Entscheidungstext OGH 15.11.1979 13 Os 161/79
- 12 Os 59/83
Entscheidungstext OGH 06.10.1983 12 Os 59/83
Vgl auch; Beisatz: Das Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) versteht unter den Folgen der Bejahung oder Verneinung der Fragen den Schuldspruch oder den Freispruch nicht aber die Straffolgen. (T3)
- 10 Os 21/85
Entscheidungstext OGH 21.05.1985 10 Os 21/85
Vgl auch; Beisatz: Überflüssige Erläuterung der Strafbemessungsregel des § 28 StGB. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0101104
Dokumentnummer
JJR_19670707_OGH0002_0120OS00087_6700000_001