Rechtssatz RS0101110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101110
Entscheidungsdatum
11.10.1990
Rechtssatz
Der (materiellrechtliche) Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 11 StPO muß ohne Rückgriff auf Beweisfragen unter Zugrundelegung des tatsächlich erfolgten Wahrspruches ableitbar sein und darf deshalb keinesfalls auf die Behauptung gestützt werden, daß die Geschwornen die Schuldfrage unrichtig gelöst hätten.Der (materiellrechtliche) Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, StPO muß ohne Rückgriff auf Beweisfragen unter Zugrundelegung des tatsächlich erfolgten Wahrspruches ableitbar sein und darf deshalb keinesfalls auf die Behauptung gestützt werden, daß die Geschwornen die Schuldfrage unrichtig gelöst hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101110
Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0130OS00100_9000000_003