Rechtssatz RS0101146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101146
Entscheidungsdatum
29.01.1970
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 2 lit g StG "um einen rechtswidrigen Angriff auf Leben, Freiheit oder Vermögen von sich oder anderen abzuwehren", ist durchaus allgemein verständlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung.Der Wortlaut des Paragraph 2, Litera g, StG "um einen rechtswidrigen Angriff auf Leben, Freiheit oder Vermögen von sich oder anderen abzuwehren", ist durchaus allgemein verständlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0101146
Dokumentnummer
JJR_19700129_OGH0002_0090OS00148_6900000_001