Rechtssatz RS0101151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101151
Entscheidungsdatum
10.08.1994
Rechtssatz
Eine Unrichtigkeit des Wahrspruches unterliegt - abgesehen vom Fall der Z 9 - gleichviel ob der Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung erfolgt sein mag, nicht der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde.Eine Unrichtigkeit des Wahrspruches unterliegt - abgesehen vom Fall der Ziffer 9, - gleichviel ob der Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung erfolgt sein mag, nicht der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101151
Dokumentnummer
JJR_19940810_OGH0002_0130OS00108_9400000_002