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Rechtssatz RS0101157

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101157

Geschäftszahl

10Os75/85

Entscheidungsdatum

22.10.1985

Rechtssatz

Wird eine Tat, die sich zugleich als ein idealkonkurrierendes gerichtlich strafbares Finanzvergehen darstellt, lediglich als Hehlerei abgeurteilt, dann wird durch dieses Erkenntnis jenes vorerst temporäre prozessuale der Verfolgungshindernis ("res iudicata") wirksam, welches aus den Bestimmungen des römisch zwanzig.Hauptstückes der StPO - nach denen ein mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenes Strafverfahren nur unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten wieder aufgenommen werden kann - resultiert und welches im Fall einer Aufhebung der betreffenden Entscheidung entfällt, ansonsten aber die Sperrwirkung ihrer materiellen Rechtskraft mündet vergleiche EvBl 1981/117, 1980/186 ua).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 75/85
    Entscheidungstext OGH 22.10.1985 10 Os 75/85
    Veröff: JBl 1986,671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101157

Dokumentnummer

JJR_19851022_OGH0002_0100OS00075_8500000_003