Rechtssatz RS0101160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101160
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Selbst eine Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt bzw eine Erörterung von mit diesem vergleichbaren Beispielsfällen macht die Rechtsbelehrung nur dann nach der in Rede stehenden Gesetzesstelle nichtig, wenn die Verquickung der Tatfragen und Rechtsfragen geeignet wäre, in den Geschwornen eine unrichtige Vorstellung über die wesentliche Rechtslage herbeizuführen und diese dadurch an der korrekten Erfassung der rechtlichen Voraussetzungen der in den Fragen vorkommenden Begriffe zu hindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101160
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0110OS00067_9400000_003