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Rechtssatz RS0101167

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101167

Geschäftszahl

14Os185/94; 12Os27/22w

Entscheidungsdatum

28.04.2022

Rechtssatz

Das bloße Vorbringen, es sei nicht gelungen, den Geschwornen einen Rechtsbegriff gemeinverständlich und vollständig darzulegen, kann den Nichtigkeitsgrund (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) nicht aufzeigen, weil damit noch keine Unrichtigkeit der Belehrung ins Treffen geführt wird. Zur Bewältigung allfälliger Schwierigkeiten bei Verfassung einer richtigen Rechtsbelehrung sieht die Prozeßordnung ohnehin vor, daß sich der Vorsitzende am Schluß einer näheren Besprechung davon zu überzeugen hat, ob seine Belehrung von den Geschwornen verstanden worden ist (Paragraph 323, Absatz 2 und Absatz 3, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0140OS00185_9400000_002