Rechtssatz RS0101214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101214
Geschäftszahl
10Os182/69 (10Os183/69)
Entscheidungsdatum
19.09.1969
Rechtssatz
Ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 364 StPO liegt vor, wenn der Gefangenhausbeamte unter Erteilung einer unrichtigen Rechtsbelehrung dem Untersuchungshäftling keine Gelegenheit zur Rechtsmittelanmeldung gibt, obwohl dieser darum rechtzeitig ansucht.Ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 364, StPO liegt vor, wenn der Gefangenhausbeamte unter Erteilung einer unrichtigen Rechtsbelehrung dem Untersuchungshäftling keine Gelegenheit zur Rechtsmittelanmeldung gibt, obwohl dieser darum rechtzeitig ansucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0101214
Dokumentnummer
JJR_19690919_OGH0002_0100OS00182_6900000_001