Rechtssatz RS0101223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101223
Geschäftszahl
1Os124/50 (1Os125/50); 11Os111/85
Entscheidungsdatum
18.02.1986
Rechtssatz
Umstände, die erst nach der Urteilsfällung in erster Instanz bekannt wurden und im Rechtsmittelverfahren als Neuerungen unbeachtet bleiben mußten, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO.Umstände, die erst nach der Urteilsfällung in erster Instanz bekannt wurden und im Rechtsmittelverfahren als Neuerungen unbeachtet bleiben mußten, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Paragraph 353, Ziffer 2, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0101223
Dokumentnummer
JJR_19500519_OGH0002_0010OS00124_5000000_001