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Rechtssatz RS0101229×

Rechtssatz RS0101229

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101229

Geschäftszahl

11Os124/67 (11Os125/67, 11Os126/67); Bkd52/80; Bkd32/86; 12Os152/92 (12Os153/92); 25Os8/14k; 28Os5/15t

Entscheidungsdatum

07.06.2016

Rechtssatz

Tatsachen und Beweismittel sind dann "neu", wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichtes gelangt sind oder wenn sie dem Gericht erst später zugänglich geworden sind. Zeugen, deren Vernehmung im früheren Verfahren erfolglos angeboten wurde und die in der Folge im Zuge anderweitig geflogener Erhebungen vernommen worden sind, stellten ein neues Beweismittel dar. Die Wiederaufnahme auf Grund neuer Beweismittel ist auch dann gerechtfertigt, wenn diese neuen Beweismittel lediglich dazu dienen sollen, bereits früher behauptete (aber damals nicht beweisbar gewesene) Tatsachen nunmehr zu erhärten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 124/67
    Entscheidungstext OGH 21.05.1968 11 Os 124/67
    Veröff: EvBl 1969/35 S 52 = SSt 39/23
  • Bkd 52/80
    Entscheidungstext OGH 06.10.1980 Bkd 52/80
  • Bkd 32/86
    Entscheidungstext OGH 10.11.1986 Bkd 32/86
    Vgl auch; nur: Tatsachen und Beweismittel sind dann "neu", wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichtes gelangt sind oder wenn sie dem Gericht erst später zugänglich geworden sind. (T1)
    Beisatz: Gleichgültig, ob sie der Verurteilte gekannt hat oder nicht. (T2)
  • 12 Os 152/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 12 Os 152/92
    nur T1
  • 25 Os 8/14k
    Entscheidungstext OGH 05.08.2014 25 Os 8/14k
    Auch
  • 28 Os 5/15t
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 28 Os 5/15t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0101229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JJR_19680521_OGH0002_0110OS00124_6700000_001