Rechtssatz RS0101239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101239
Entscheidungsdatum
21.10.1971
Rechtssatz
Kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn der Verteidiger in einem von ihm selbst unterfertigten Schriftsatz darauf vergißt, neben dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde auch das der Berufung anzumelden (vgl EvBl 1948/731).Kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn der Verteidiger in einem von ihm selbst unterfertigten Schriftsatz darauf vergißt, neben dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde auch das der Berufung anzumelden vergleiche EvBl 1948/731).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101239
Dokumentnummer
JJR_19711021_OGH0002_0120OS00158_7100000_001