Rechtssatz RS0101252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101252
Entscheidungsdatum
13.09.1973
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 334 Abs 4 StPO will keineswegs sicherstellen, daß es zu übereinstimmenden Wahrsprüchen wirklich kommt oder daß den Geschwornen durch gleichlautende Fragestellung im neuen Verfahren ausnahmslos zumindest Gelegenheit zu einem mit dem ersten vollkommen inhaltsgleichen Wahrspruch gegeben werden müßte.Die Bestimmung des Paragraph 334, Absatz 4, StPO will keineswegs sicherstellen, daß es zu übereinstimmenden Wahrsprüchen wirklich kommt oder daß den Geschwornen durch gleichlautende Fragestellung im neuen Verfahren ausnahmslos zumindest Gelegenheit zu einem mit dem ersten vollkommen inhaltsgleichen Wahrspruch gegeben werden müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0101252
Dokumentnummer
JJR_19730913_OGH0002_0130OS00096_7300000_005